Urheberrecht und Nachnutzung

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Im wissenschaftlichen Tagesgeschäft, aber auch im privaten Alltag, werden wir oft mit dem Begriff des Copyrights konfrontiert. Dieser Begriff entstammt dem englischsprachigen Raum und umfasst dem reinen Namen nach grundsätzlich das Recht zum Kopieren, also zum Vervielfältigen. Damit wird schon deutlich, dass das Copyright in seiner ursprünglichen Form den Schwerpunkt auf der wirtschaftlichen Verwertung von Werken legt. Auch In Deutschland wird dieser Begriff oft synonym für das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) verwendet. Jedoch liegt der Fokus des UrhG insbesondere auch auf dem Schutz geistigen Eigentums für die Urhebenden von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Urheber ist/ sind dabei automatisch der oder die Schöpfenden eines Werkes (s. §7 und §8 UrhG). Das UrhG regelt die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte an einem Werk.

Die bis heute gültige Form des UrhG trat im Januar 1966 in Kraft und wurde seitdem mehrfach ergänzt, um dem technischen Fortschritt Rechnung tragen zu können (bspw. In Bezug auf Software und Datenbanken). Mit dem ersten (2003) und zweiten (2008) Korb wurden umfangreiche Anpassungen zur Harmonisierung des Schutzes geistigen Eigentums mit Blick auf die europäische Ebene vorgenommen. Weitere Anpassungen folgten im Jahr 2013, die unter anderem das mit Blick auf Bildung und Wissenschaft geforderte Zweitveröffentlichungsrecht brachten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt wurde im Frühjahr 2018, mit Inkrafttreten des "Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft" (kurz auch: Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, UrhWissG)“, adressiert. Hier werden insbesondere Nutzungsrechte- und Pflichten im Bereich Bildung und Wissenschaft geregelt, ohne dass vorher eine explizite Zustimmung der Urhebenden oder Rechteinhabenden eingeholt werden müssen (Schrankenregelungen).

Weitere Informationen:

Das Urheberrechtsgesetz beim Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ [letzter Abruf: 02.01.2023].

Förster, Achim (2018): Urheberrechts-FAQ Hochschullehre: https://urheberrecht.fhws.de/faq-urheberrecht/ [letzter Abruf: 02.01.2023].

Nutzung von Abbildungen aus anderen Veröffentlichungen

Publikationen sind eines der wesentlichsten Ergebnisse von Wissenschaft. Je nach Wissenschaftsdomäne erfolgt eine solche Veröffentlichung eher in einem periodisch erscheinenden Medium (Fachzeitschrift) oder in einer Buchform (Monografie, Sammelwerk).

In den meisten Fällen werden dabei die Verwertungsrechte über einen entsprechenden Autorenvertrag vom Verfassenden an den jeweiligen Verlag übertragen. Dadurch können Abbildungen nicht ohne Weiteres in anderen Publikationen nachgenutzt werden.

Die Verlage handhaben diese Rechte unterschiedlich. Meist sind die Richtlinien zur Nachnutzung in den „Permissions“-Sektionen auf den jeweiligen Verlags-Webseiten oder direkt in der Publikation nachzulesen. Einige Verlage genehmigen eine Nachnutzung pauschal. Viele Verlage hingegen verlangen bei einer Nachnutzung, insbesondere durch Dritte, mindestens eine Nachfrage. In zahlreichen Fällen ist zudem eine kostenpflichtige Lizenzierung der Nachnutzung, bspw. über das Copyright Clearance Center (Rightslink) notwendig. Immer wird zudem das korrekte Zitat der Originalreferenz erwartet.

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Letzte Aktualisierung: 3. Januar 2023